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KI-Kennzeichnungspflicht: das gilt ab August 2026

Seit dem 2. August 2026 gilt die KI-Kennzeichnungspflicht: Wer einen Chatbot betreibt oder KI-Inhalte postet, muss das offenlegen. Was Sie konkret tun müssen.

6 Min. Lesezeit

Irgendwo zwischen zwei Newsletter-Betreffzeilen ist die KI-Kennzeichnungspflicht bei Ihnen gelandet — meist in der Verpackung „Ab August 2026 drohen Bußgelder!“. Und jetzt sitzen Sie vor dem kleinen Chat-Assistenten auf Ihrer Website und fragen sich, ob der Sie in Schwierigkeiten bringt. Kurze Antwort: Die Pflicht ist real, sie gilt ab dem 2. August 2026 — aber für einen normalen Betrieb ist sie mit ein paar Hinweisen erledigt, nicht mit einem Compliance-Projekt. Wer jetzt in Aktionismus verfällt, hat am Ende dasselbe Problem wie jemand, der die Regel ignoriert: Er hat nicht verstanden, worum es eigentlich geht.

Also sortieren wir es. Nicht mit Paragraphen-Nebel, sondern so, dass Sie danach wissen, was Sie am Montag konkret tun.

Worum es geht — vier Pflichten, nicht eine

Die Rechtsgrundlage ist Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act). Der große Denkfehler in den meisten Panik-Posts: Sie behandeln „KI-Kennzeichnung“ als eine einzige, riesige Pflicht. Ist sie nicht. Artikel 50 bündelt vier verschiedene Transparenzpflichten, und die wenigsten davon betreffen einen Betrieb in voller Breite:

  1. Chatbot-Offenlegung. Wer mit einer KI interagiert, muss das erkennen können.
  2. Kennzeichnung synthetischer Inhalte. KI-erzeugte Texte, Bilder, Audio und Video sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Deepfake-Kennzeichnung. Realistische, aber künstlich erzeugte Bilder, Ton- oder Videoaufnahmen von Personen oder Ereignissen müssen offengelegt werden.
  4. Hinweis bei KI-Texten von öffentlichem Interesse. Texte, die der Information der Öffentlichkeit dienen, brauchen einen Hinweis, wenn sie KI-generiert sind.

Für die allermeisten Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind zwei davon im Alltag relevant: der Chatbot und die KI-Inhalte im Marketing. Den Rest sollten Sie kennen, er trifft aber selten zu. Genau das ist der Punkt, den die Aufregung verschluckt — es geht nicht um „alles muss ein Wasserzeichen tragen“, sondern um wenige, klar umrissene Fälle.

Chatbot auf der Website — was Sie tun müssen

Die Regel ist unspektakulär: Betreiben Sie auf Ihrer Website einen Chatbot oder KI-Assistenten, muss ein Nutzer erkennen können, dass er mit einer Maschine schreibt und nicht mit einem Menschen. Kein Kleingedrucktes, keine verschachtelte Erklärung — ein klarer Hinweis reicht.

Es gibt eine Ausnahme: Wenn es für eine durchschnittlich aufmerksame Person ohnehin offensichtlich ist, dass hier eine KI antwortet, brauchen Sie keinen zusätzlichen Hinweis. Nur: Verlassen Sie sich nicht darauf. „Offensichtlich“ ist Auslegungssache, und ein Label kostet Sie nichts. Nennen Sie das Ding „KI-Assistent“, statt ihm einen menschlichen Vornamen zu geben, der Kunden glauben lässt, „Lena aus dem Support“ tippe gerade — und die Pflicht ist erfüllt.

Das ist ohnehin die bessere Praxis. Der kleine Kniff, einen Bot menschlicher wirken zu lassen, damit er „persönlicher“ ankommt, ist genau das, was die Verordnung unterbinden will — und er fällt Ihnen früher oder später auf die Füße, wenn Kunden es merken. Ehrlichkeit über den Absender ist hier kein lästiger Formalismus, sondern schlicht die Variante, die auch ohne Gesetz die richtige wäre.

KI-Bilder und -Texte im Marketing

Zweiter Alltagsfall: Sie lassen sich das Titelbild für den Newsletter, den Social-Media-Post oder die Grafik fürs Angebot von einer KI erzeugen. Grundregel: Solche synthetischen Inhalte sind als KI-erzeugt zu kennzeichnen.

Wichtig ist hier eine Unterscheidung, die viel Verwirrung stiftet. Es gibt zwei Ebenen der Kennzeichnung:

  • Der sichtbare Hinweis, den Sie als Betreiber setzen — etwa „Bild: KI-generiert“ an einem Werbebild oder ein deutlicher Vermerk an einem realistischen, künstlich erzeugten Video (Deepfake). Diese Pflicht trifft Sie und gilt ab August 2026.
  • Die maschinenlesbare Markierung im Datei-Hintergrund (Wasserzeichen, Metadaten) — die technische Kennzeichnung, die die KI-Anbieter in ihre Systeme einbauen müssen. Das ist deren Aufgabe, nicht Ihre, und dafür gilt eine spätere Frist (dazu gleich).

Für Sie heißt das praktisch: ein ehrlicher, sichtbarer Hinweis an KI-Bildern und -Videos, die als echt durchgehen könnten. Bei einem offensichtlich stilisierten Symbolbild ist die Grenze fließend; bei allem, was eine reale Szene oder Person vortäuscht, kennzeichnen Sie lieber. Welche Rechte Sie an KI-Bildern und -Texten überhaupt haben und wo die Fallstricke bei der gewerblichen Nutzung liegen, steht im Beitrag KI-Texte und -Bilder gewerblich nutzen.

Die Fristen — Stand nach dem Digital Omnibus

Hier wird es kurz technisch, weil sich 2026 einiges verschoben hat — aber nicht das, was viele glauben.

Was verschoben wurde und was nicht

Artikel 50 — also die Chatbot-Offenlegung und die Kennzeichnung durch Betreiber — ist anwendbar ab dem 2. August 2026. Diese Frist steht.

Verschoben wurde durch den sogenannten Digital Omnibus nur die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 — die Anbieterpflicht mit Wasserzeichen und Metadaten. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, gilt sie erst ab dem 2. Dezember 2026. Die strengeren Hochrisiko-Pflichten der Verordnung rutschten sogar auf Dezember 2027.

Ein ehrlicher Vorbehalt gehört dazu: Der Digital Omnibus wurde am 29. Juni 2026 förmlich angenommen, die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt stand Mitte Juli 2026 noch aus. Das für Sie relevante Datum — der 2. August 2026 für die Chatbot- und Betreiber-Kennzeichnung — bleibt davon unberührt. Dieser Beitrag ordnet die Lage ein und ersetzt im Zweifel keinen Blick in den finalen Gesetzestext oder rechtlichen Rat.

Was bei Verstoß droht

Weil in fast jedem Panik-Post eine Zahl steht, hier die Einordnung — als gesetzlicher Rahmen, nicht als Drohung an Ihre Adresse. Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten sieht die KI-Verordnung (Artikel 99) Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor.

Diese Größenordnung ist auf global agierende Konzerne und grobe, systematische Verstöße zugeschnitten, nicht auf den Handwerksbetrieb, der vergisst, seinen Kontaktformular-Bot zu labeln. Der Punkt ist nicht, dass Ihnen 15 Millionen Euro drohen. Der Punkt ist: Es ist eine echte Rechtspflicht mit echtem Sanktionsrahmen — kein unverbindlicher Ratschlag, den man aussitzen kann. Und weil die Erfüllung so wenig Aufwand macht, spricht schlicht alles dafür, es zu tun.

Ihre 4-Punkte-Kennzeichnungs-Checkliste

Für einen Betrieb ist das Ganze an einem Nachmittag abgehakt:

  1. Chatbot labeln. Läuft auf Ihrer Website ein KI-Assistent, machen Sie sichtbar, dass es eine KI ist — im Namen oder in einem kurzen Hinweis beim ersten Kontakt.
  2. KI-Inhalte im Marketing kennzeichnen. Bilder, Videos und Grafiken, die KI erzeugt hat und die als echt durchgehen könnten, bekommen einen sichtbaren Hinweis.
  3. Deepfakes klar offenlegen. Alles, was reale Personen, Stimmen oder Ereignisse künstlich nachbildet, wird eindeutig als künstlich gekennzeichnet — hier ist die Grenze am wenigsten verhandelbar.
  4. Verantwortlichkeit festlegen und Wiedervorlage setzen. Eine Person im Betrieb kümmert sich darum, und Sie notieren sich die offenen Punkte — die finale Veröffentlichung im Amtsblatt und die Anbieter-Frist im Dezember 2026 — zur Kontrolle.

Das Muster, das sich durch dieses Thema zieht, ist dasselbe wie bei den meisten KI-Regeln: Der Aufwand ist klein, sobald man weiß, was gemeint ist — und wächst nur, solange man zwischen Ignorieren und Panik pendelt. Kennzeichnung ist Teil eines sauberen Umgangs mit KI im Betrieb, so wie die KI-Schulungspflicht für Mitarbeiter seit Februar 2025. Wer beides mitdenkt, hat den transparenten Teil des AI Act erledigt, bevor er zum Problem wird.

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