KI-Texte und -Bilder gewerblich nutzen: Urheberrecht
KI-Bilder und -Texte genießen meist keinen Urheberrechtsschutz. Gewerblich nutzen dürfen Sie sie trotzdem – sofern die AGB des KI-Anbieters das erlauben.
Ein KI-Bild für die Speisekarte, ein von einem Sprachmodell geschriebener Werbetext, ein generiertes Motiv für Instagram – in vielen Betrieben ist das längst Alltag. Die Frage kommt meist erst hinterher: Darf ich das überhaupt? Beim Thema KI-Texte und Urheberrecht kursieren zwei bequeme Halbwahrheiten – „gehört mir sowieso alles, ich hab’s ja erstellt“ und „ist bestimmt verboten, lieber Finger weg“. Beide sind falsch. Die Rechtslage ist unaufgeregter, als beide Lager glauben – aber sie hat klare Kanten. Wer sie kennt, nutzt KI-Inhalte gewerblich ohne schlechtes Gewissen. Wer sie ignoriert, baut sich ein vermeidbares Risiko ein.
„Gehört mir das KI-Bild?“ – die ehrliche Antwort ist: jein
Fangen wir mit der Frage an, die die meisten zuerst stellen: Wem gehört ein Bild, das ChatGPT, ein Bildgenerator oder ein anderes KI-Tool für Sie ausgegeben hat? Die intuitive Antwort – „mir, ich hab’s ja gemacht“ – ist rechtlich schief.
Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz entsteht ein geschütztes Werk nur durch eine persönliche geistige Schöpfung – und die setzt einen Menschen voraus. Urheber kann nur sein, wer schöpferisch gestaltet. Ein rein von der Maschine erzeugtes Bild oder ein rein maschinell geschriebener Text hat diesen menschlichen Schöpfer nicht und genießt deshalb in der Regel keinen Urheberrechtsschutz.
Das klingt erst einmal wie ein Nachteil – ist aber vor allem eine Klarstellung: Wenn an dem KI-Output kein Urheberrecht besteht, dann haben auch Sie kein Ausschließlichkeitsrecht daran. Sie können niemandem verbieten, ein identisches oder sehr ähnliches KI-Bild ebenfalls zu verwenden. „Gehört mir“ im Sinne von „nur ich darf das“ trifft auf reine KI-Erzeugnisse also meist nicht zu.
Und der Sonderfall? Wo ein Mensch den Output substanziell mitgestaltet – durch echte kreative Eingriffe, durch Auswahl und Bearbeitung – kann die Bewertung im Einzelfall anders ausfallen. Wo genau die Grenze zwischen bloßem Knopfdruck und eigener schöpferischer Leistung verläuft, ist eine offene, einzelfallabhängige Rechtsfrage. Verlassen Sie sich hier nicht auf eine Faustregel; im Zweifel gehört das anwaltlich geprüft.
Darf ich KI-Inhalte gewerblich verwenden?
In der Regel: ja. Aber der entscheidende Hebel ist nicht das Urheberrecht, sondern der Vertrag, den Sie mit dem Tool geschlossen haben. Ob und wie Sie einen KI-Output kommerziell nutzen dürfen, regeln die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters – und die lesen sich von Tool zu Tool unterschiedlich.
Drei Punkte lohnt es sich, in den AGB des konkret genutzten Dienstes nachzuschlagen, bevor Sie ein KI-Bild auf ein Werbeplakat oder einen KI-Text in Ihren Shop setzen:
- Ist die kommerzielle Nutzung überhaupt erlaubt? Manche Tarife decken sie ab, andere nur den privaten Gebrauch.
- Wem werden die Rechte am Output zugewiesen? Anbieter regeln unterschiedlich, welche Nutzungsrechte bei Ihnen landen.
- Ist ein Herkunfts- oder Namenshinweis verlangt? Einzelne Dienste knüpfen die Nutzung an eine Quellenangabe.
Weil sich diese Bedingungen ändern und je Anbieter abweichen, hilft nur der Blick in die aktuelle Fassung des Tools, das Sie tatsächlich einsetzen – nicht das, was „man so hört“. Das ist kein bürokratischer Selbstzweck: Die AGB sind hier Ihre eigentliche Rechtsgrundlage.
Die zwei realen Risiken
Das eigentliche Risiko liegt selten im KI-Output an sich, sondern in dem, was er abbildet oder nachahmt. Zwei Fälle sollten Sie kennen.
1. Zu große Ähnlichkeit zu geschützten Werken
KI-Modelle sind an riesigen Mengen bestehender, oft urheberrechtlich geschützter Werke trainiert. Kommt ein generiertes Bild oder ein Text einem konkreten geschützten Werk zu nahe – die Nachbildung einer bekannten Illustration, eine Figur aus einem Film, ein erkennbar übernommener Textabschnitt – kann darin eine Urheberrechtsverletzung an diesem vorbestehenden Werk liegen. Dass die KI es erzeugt hat, schützt Sie dabei nicht. Wer eine bestimmte Vorlage möglichst genau nachbauen lässt, bewegt sich genau in diese Richtung.
2. Marken- und Persönlichkeitsrechte
Unabhängig vom Urheberrecht gibt es Marken- und Persönlichkeitsrechte. Ein fremdes Logo, ein geschützter Markenname, das Gesicht oder der Name einer echten Person – all das dürfen Sie nicht schon deshalb verwenden, weil eine KI es generiert hat. Ein KI-Bild, das eine prominente Person für Ihre Werbung zeigt, oder ein Motiv mit dem Logo eines Wettbewerbers ist genauso angreifbar, als hätten Sie es von Hand erstellt.
In beiden Fällen gilt: Je näher Sie an einer erkennbaren, geschützten Vorlage sind, desto größer das Risiko. Bei prominenter Werbung klären Sie das im Zweifel lieber vorab anwaltlich, statt eine Abmahnung zu riskieren.
Kennzeichnen – ab August 2026 wird es Pflicht
Bisher war die Kennzeichnung von KI-Inhalten eine Frage des guten Stils. Ab dem 2. August 2026 wird sie in Teilen Pflicht: Dann greifen die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung (AI Act, Art. 50). Für Sie als Anwender heißt das vor allem: Wer KI im Kundenkontakt einsetzt – etwa einen Chatbot auf der Website – muss offenlegen, dass hier eine KI antwortet, und Deepfakes sind zu kennzeichnen.
Welche Kennzeichnung ab wann für welche Inhaltsart genau gilt, führen wir im Beitrag zur Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte im Detail aus. Als Randnotiz: Die rein technische, maschinenlesbare Markierung durch die Anbieter selbst (Wasserzeichen, Metadaten) wurde per „Digital Omnibus“ auf den 2. Dezember 2026 verschoben – die Transparenzpflichten im Kundenkontakt bleiben davon unberührt und gelten ab August. Unabhängig von jeder Frist ist Transparenz gegenüber Ihren Kunden ohnehin die klügere Haltung.
Und was NIE in den Prompt gehört
Der teuerste Fehler in diesem ganzen Thema ist selten das falsche Bild. Es ist der Kundenname, die Personalliste oder die Rezeptur im Prompt. Was Sie in ein offenes KI-Tool eingeben, verlässt möglicherweise Ihren Einflussbereich – je nach Anbieter wird es verarbeitet, gespeichert oder zum Training genutzt.
Deshalb die klare Linie: keine personenbezogenen Kunden- oder Mitarbeiterdaten, keine Geschäftsgeheimnisse, keine sensiblen Betriebsinterna in Prompts von Tools, die Sie nicht datenschutzkonform eingerichtet haben. Wie Sie KI datenschutzkonform im Betrieb einsetzen, steht im Beitrag KI und Datenschutz im Unternehmen.
Die Praxisregel für den Betrieb
Sie müssen kein Urheberrechtler werden, um KI-Inhalte souverän zu nutzen. Vier Regeln decken den Alltag ab:
- AGB des genutzten Tools prüfen – kommerzielle Nutzung, Rechte am Output, Namensnennung. Das ist Ihre eigentliche Rechtsgrundlage.
- Nichts 1:1 nachbauen lassen – keine bestehenden Werke, keine fremden Marken oder Logos, keine echten Personen.
- KI-Inhalte transparent kennzeichnen – ab August 2026 in Teilen Pflicht, als Haltung schon heute sinnvoll.
- Sensible Daten draußen lassen – kein Kundenname, kein Geschäftsgeheimnis im Prompt.
Ein Satz zum Schluss, ehrlich statt beruhigend: Eine pauschale „Sie sind auf der sicheren Seite“-Garantie gibt es im Urheberrecht nicht, dafür sind die Fälle zu unterschiedlich. Aber wer diese vier Regeln beherzigt, hat die häufigsten und teuersten Fehler bereits ausgeschlossen – und weiß, an welcher Stelle sich bei größeren Kampagnen der kurze Griff zum anwaltlichen Rat lohnt.
Aus dem Ratgeber in Ihren Betrieb.
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