Belegausgabepflicht: Muss ich jeden Bon ausdrucken?
Seit 2020 verlangt § 146a AO an elektronischen Kassen zu jedem Verkauf einen Beleg – ohne Bagatellgrenze. Papier ist keine Pflicht, Befreiung nur auf Antrag.
Der Bon rollt aus dem Drucker, die Kundin winkt ab, und Sie stehen mit einem Streifen Papier da, der Sekunden später im Müll landet. Wer einen Bäckerladen, einen Imbiss oder ein Einzelhandelsgeschäft führt, kennt die Frage im Alltag: Verlangt die Belegausgabepflicht wirklich, dass ich jeden Bon ausdrucke? Die kurze Antwort ist ja – aber sie ist deutlich entspannter, als der tägliche Papierberg vermuten lässt. Wer eine elektronische Kasse nutzt, muss zu jedem Geschäftsvorfall einen Beleg bereitstellen. Ausdrucken und aufzwingen müssen Sie ihn aber nicht, digitale Belege sind erlaubt, und für eine kleine Gruppe von Betrieben gilt die Pflicht gar nicht. Dieser Beitrag ordnet ein, was gilt, was nur geplant ist – und wo die wenigen echten Ausnahmen liegen.
Was die Belegausgabepflicht verlangt
Die Belegausgabepflicht gilt seit dem 1. Januar 2020 und steht in § 146a Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Sie greift immer dann, wenn Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen – also eine Registrierkasse oder ein Kassensystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE). In diesem Fall müssen Sie zu jedem einzelnen Geschäftsvorfall einen Beleg zur Verfügung stellen, und zwar in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf.
Der wichtigste Punkt für die Praxis: Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Ob jemand für 80 Cent ein Brötchen kauft oder für 200 Euro einlädt – ein Beleg muss angeboten werden. Genau das sorgt für den Unmut über den vielen Papiermüll. Die Pflicht knüpft aber ausschließlich an das Kassensystem an, nicht an den Betrag.
Der Hintergrund ist der Schutz vor nicht erfassten Umsätzen: Der ausgegebene Beleg dokumentiert nach außen, dass der Vorgang tatsächlich in der Kasse gebucht wurde. Das ist der Grund, warum der Gesetzgeber die Pflicht so ausnahmslos formuliert hat – und warum es sich lohnt, sie im Betrieb konsequent zu leben, statt sie als bloße Formalie zu behandeln.
„Zur Verfügung stellen“ heißt nicht „ausdrucken und aufzwingen“
Hier steckt die eigentliche Entlastung. Das Gesetz verlangt, dass Sie den Beleg bereitstellen – nicht, dass der Kunde ihn mitnimmt. Ihre Pflicht ist erfüllt, sobald der Beleg angeboten wird. Lehnt die Kundin ab, dürfen Sie den ausgedruckten Bon anschließend entsorgen. Eine Pflicht, jedem den Papierstreifen in die Hand zu drücken, gibt es nicht.
Ebenso wenig schreibt das Gesetz Papier vor. Der Beleg darf auch elektronisch bereitgestellt werden, sofern der Kunde zustimmt. In der Praxis heißt das zum Beispiel:
- ein QR-Code am Display oder auf dem Kassendrucker, den der Kunde einscannt,
- ein Beleg per E-Mail oder über eine App,
- ein Download-Link oder eine digitale Belegablage.
Wichtig ist nur, dass der Beleg alle Pflichtangaben enthält und der Kunde ihn tatsächlich abrufen kann. Wer konsequent auf digitale Belege umstellt, senkt den Papierverbrauch spürbar – ganz ohne Konflikt mit der Belegausgabepflicht.
Für den Alltag heißt das: Sie entscheiden, welcher Weg zu Ihrem Betrieb passt. Ein fest eingerichteter Standardweg – etwa der Papierbon auf Nachfrage und zusätzlich ein QR-Code für alle, die es digital möchten – erfüllt die Pflicht zuverlässig und hält den Ablauf an der Kasse schnell. So bleibt der gute Eindruck an der Theke erhalten, und die Pflicht ist trotzdem sauber abgedeckt.
Gilt das auch für die offene Ladenkasse?
Nein. Wer ganz ohne elektronisches Kassensystem arbeitet – also eine offene Ladenkasse führt, in der Bargeld ohne technische Aufzeichnung verwaltet wird –, ist von der Belegausgabepflicht nicht betroffen. Die Pflicht setzt zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem voraus. Wo keines im Einsatz ist, greift sie nicht.
Das bedeutet allerdings keinen Freibrief. Für die offene Ladenkasse gelten weiterhin die allgemeinen Aufzeichnungs- und Kassenführungspflichten – etwa ein nachvollziehbar geführter Kassenbericht und eine saubere Ermittlung der Bareinnahmen. Die Belegausgabe entfällt, die ordentliche Kassenführung nicht.
Kann ich mich befreien lassen?
Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht ist möglich – aber die Hürde ist bewusst hoch. Rechtsgrundlage ist § 148 AO: Das Finanzamt kann auf Antrag eine Befreiung gewähren, wenn die Belegausgabe eine sachliche Härte darstellt. Zwei Dinge sind dabei entscheidend:
- Es braucht einen Antrag und die Zustimmung des Finanzamts. Die Befreiung tritt nicht von selbst ein.
- Die Kosten der Belegausgabe allein sind keine sachliche Härte. Papier- oder Druckkosten reichen als Begründung ausdrücklich nicht aus.
Damit ist die Ausnahme sehr eng. Sie zielt auf besondere Einzelfälle, nicht auf den grundsätzlichen Ärger über den Bon. Wer eine Befreiung anstrebt, sollte den Fall vorab mit der Steuerberatung durchsprechen – und nicht darauf bauen, dass allein die Menge an Belegen als Argument trägt.
Was das mit der Kassennachschau zu tun hat
Die Belegausgabe ist mehr als eine Formalie: Sie ist für die Finanzverwaltung ein sichtbares Signal, dass Umsätze vollständig erfasst werden. Genau deshalb schaut das Finanzamt hier gezielt hin. Prüferinnen und Prüfer können im Rahmen einer unangekündigten Kassen-Nachschau einen Testkauf machen und beobachten, ob tatsächlich ein Beleg angeboten wird.
Die Nichtausgabe eines Belegs ist zwar nicht unmittelbar als eigene, mit einem festen Bußgeld belegte Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Sie kann aber ein Anlass sein, genauer hinzusehen – und im Zweifel die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Kassenführung in Frage zu stellen, bis hin zu Hinzuschätzungen. Wie eine solche Prüfung abläuft und wie Sie sich darauf vorbereiten, lesen Sie im Beitrag zum Ablauf der Kassen-Nachschau.
Für ehrlich geführte Betriebe ist die Belegausgabe damit vor allem eines: ein einfacher, wiederkehrender Handgriff, der im Ernstfall für Sie spricht. Wer sie zur Routine macht, geht einem Testkauf gelassen entgegen.
Ausblick: die geplante Lockerung
Der Ärger über den Papierbon ist auch in der Politik angekommen. Nach dem Koalitionsvertrag 2025 und einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom Juni 2026 soll sich etwas ändern: Für Beträge bis 30 Euro soll künftig kein Beleg mehr zwingend sein, und rein digitale Belege sollen einfacher möglich werden.
Entscheidend ist die Einordnung: Das ist geplant, aber noch nicht beschlossen. Ein Referentenentwurf ist kein geltendes Gesetz, und bis zu einer Verabschiedung können sich Details noch ändern. Bis dahin gilt die Belegausgabepflicht unverändert – mit einem Beleg zu jedem Geschäftsvorfall und ohne Bagatellgrenze. Wer heute plant, richtet sich also nach der aktuellen Rechtslage und behandelt die angekündigte Lockerung als das, was sie derzeit ist: eine Absichtserklärung, kein Freibrief.
Stand der Informationen: Mitte 2026. Die genannte Bonpflicht-Lockerung beruht auf einem Referentenentwurf und ist noch kein geltendes Recht.
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